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Ehescheidung / Ehetrennung

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Teileinigung

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht

Sind sich die Ehegatten im Scheidungspunkt einig, jedoch nicht über die Scheidungsfolgen (teilweise uneinig / vollständig uneinig), können sie das Gericht ersuchen, die strittigen Punkte zu regeln.

Die Ehegatten können eine Scheidungskonvention über die Punkte abschliessen, über die sie sich einig sind. Über die strittigen Fragen entscheidet das Gericht, bzw. versucht das Gericht zunächst eine Einigung herbeizuführen.

Ein Vorteil der Teileinigung liegt darin, dass die zweijährige Trennungszeit entfällt, die bei einer strittigen Scheidung (Scheidungsklage) die Einreichung eines Scheidungsbegehrens hemmt.

Verfahrensablauf

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  1. Einleitung wie bei Verfahren mit vollständiger Einigung
  2. Einreichung einer allfälligen Teilvereinbarung beim Gericht
  3. Einreichung einer ausdrücklichen Erklärung an das Gericht, dass über die strittigen Scheidungsfolgen das Gericht entscheiden soll
  4. Vorladung zur 1. Anhörung
  5. Nach 1. Anhörung:
    1. Bestätigung des Scheidungswillens
    2. Bestätigung über eine allfälligen Teilvereinbarung
    3. Erklärung bezüglich der strittigen Punkte
  6. Bestätigen die Ehegatten ihren Scheidungswillen, sind jedoch Scheidungsfolgen (ganz oder teilweise) streitig geblieben, so wird das Verfahren in Bezug auf diese Scheidungsfolgen kontradiktorisch fortgesetzt (Klagebegründung, A-Antwort, Replik -Duplik; Haupt- und Beweisverfahren). Das Gericht kann dabei die Parteirollen verteilen.
  7. I.d.R. nochmaliger Einigungsversuch anlässlich einer Instruktions- und Vergleichsverhandlung.
  8. Bei Nichteinigung Entscheid des Scheidungsgerichts über die strittigen Punkte
  9. Beendigung durch Gesamturteil (Scheidung und Nebenfolgen)

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