Grundsatz
Sind sich die Ehegatten über eine Scheidung einig, kommt es zur Scheidung auf gemeinsames Begehren. Über die Nebenfolgen der Scheidung besteht:
- umfassende Einigung (ZGB 111)
- Teileinigung (ZGB 112)
Umfassende Einigung
Die Nebenfolgen werden in einer Scheidungsvereinbarung (» Scheidungskonvention) geregelt. Die Scheidungskonvention muss dem Gericht eingereicht werden, welches die Scheidungskonvention auf deren Vollständigkeit und Angemessenheit hin prüft und genehmigt.
Die zu regelnden Nebenfolgen sind:
- Zuteilung der ehelichen Wohnung
- Kinderbelange (Sorgerecht, Besuchsrecht, Unterhalt)
- Nachehelicher Unterhalt
- Berufliche Vorsorge (Aufteilung der während der Dauer der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben)
- Güterrechtliche Auseinandersetzung
» Scheidungsverfahren: Vollständige Einigung
Teileinigung
Bei einer Teileinigung schliessen die Ehegatten eine Scheidungskonvention über die Punkte ab, über die sie sich einig sind (Teilvereinbarung).
Über die Punkte, über die sie sich nicht einigen können, streiten sie sich vor Gericht. Das Scheidungsgericht fällt über die strittigen Nebenfolgen einen Entscheid.
» Scheidungsverfahren: Teileinigung
Keine Einigung
Besteht zwischen den Ehegatten keine Einigkeit über die Scheidung und die Nebenfolgen muss ein Ehegatte nach Ablauf einer Trennungszeit von 2 Jahren die Scheidungsklage einreichen (ZGB 114); ausser es liegt (ausnahmsweise) eine Unzumutbarkeit nach ZGB 115 vor (Klage vor Ablauf der Trennungsfrist)
» Scheidungsverfahren: Strittige Scheidung (Scheidungsklage)