Auch Personen, die allein von ihrem Vermögen leben, kann ein Arbeitserwerb zugerechnet werden. Wenn die Vermögensverwaltung das gewöhnliche Mass der Vermögensverwaltung übersteigt und für diese Tätigkeit Einkommenssteuern zu bezahlen sind, liegt in güterrechtlicher Hinsicht ebenfalls Arbeitserwerb vor, der als Errungenschaft einer güterrechtlichen Teilung unterliegt.
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