Getrenntlebende können jederzeit den gemeinsamen Haushalt wieder aufnehmen und zum gewöhnlichen Ehealltag zurückkehren. Rechtsfolge ist der Wegfall der Eheschutz-Massnahmen.
Ausnahmen:
- Fortbestand ev. angeordneten Gütertrennung
- Fortbestand der Schuldneranweisung
- Fortbestand der Vermögenssperren
- Fortbestand der Kindesschutzmassnahmen